Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
(1) Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle vom Auftragnehmer (AN genannt) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (AG genannt).
(2) Alle Vertragsabreden bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Abweichungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom AN und AG schriftlich bestätigt werden.
II. Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung
(1) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt, noch Dritten zugängig gemacht werden.
(2) Behördliche und sonstige Genehmigungen, einschließlich notwendiger Unterlagen, sind vom AG zu beschaffen und dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
III. Liefertermine
(1) Ist ein Liefertermin nicht als verbindlich zugesichert, erfolgt die Lieferung baldmöglichst. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Wochen, ist uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mind. 4 Wochen zu setzen.
(2) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen die der AN nicht zu vertreten hat, und schafft der AG nach Aufforderung und einer angemessenen Frist des AN nicht Abhilfe, so ist der AN berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
IV. Preise
(1) Angebote sind für den AN 30 Kalendertage verbindlich.
(2) Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nicht kaufmännischen Verkehr an den AG weiter berechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert und erbracht wird.
V. Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Werk- und sonstige vertraglichen Leistungen sind mit Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar.
(2) Abweichende Zahlungsbedingungen sind bei Auftragserteilung schriftlich festzuhalten.
(3) Maßnahmen sind ggf. durch den bevollm. Bezirlsschornsteinfeger nach BauO NW nach Installation, jedoch vor Inbetriebnahme genehmigungspflichtig. Zahlungsverpflichtungen Ihrerseits bleiben davon unberührt.
VI. Gewährleistung, Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
(1) Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung, im Übrigen nach BGB.
(2) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die der AN nicht zu vertreten hat, insbesondere solche, die durch höhere Gewalt oder unsachgemäße Benutzung und Instandhaltung der Anlagen und Geräte entstanden sind. Bei Anschluss einer anderen Feuerstätte, als bei Vertragsabschluss angegeben, entfällt die Gewährleistung.
(3) Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, sofern nicht dem AN grobe Fahrlässigkeit bzw. schuldhaftes Verursachen nachgewiesen werden kann.
(4) Schadensersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B, sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Farbabweichungen geringen Ausmaßes auf die der AN keinen Einfluss hat (z.B. herstellerbedingt), gelten als vertragsgemäß.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.
VIII. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der AN Kaufmann ist.
IX. Schlussbestimmungen
(1) Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, sollen alle anderen Bestimmungen bestehen bleiben. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die ihr nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.